Satzung

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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandmitgliedschaft

(1)  Der Verein führt den Namen “ Sportverein TC Blau-Weiß Leipzig“. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nr. VR. 1939.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in der Raschwitzer Str. 19, 04279 Leipzig.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. bis 31.12. (analog Kalenderjahr).

(4)  Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes, des Sächsischen Tennis Verbandes und des Stadtsportbundes der Stadt Leipzig.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.

(2)  Die Mitglieder des Vereins sind für Fairness, gegen Doping und gegen Gewalt im Sport.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die sportliche Förderung des Tennissports, regemäßiges Training, Ausrichten von Turnieren und Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person dadurch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Abs. 26a EStG ist unter denselben vorgenannten Voraussetzungen möglich. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 5. Lebensjahr vollendet hat.

(2)  Der Verein kennt aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(3)  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(4)  Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(5)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4)  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschuss entscheidet.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1)  Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2)  Die Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge sowie sonstiger Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig mit dem Beitritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Gebühren und Beiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Voraussetzung für die Benutzung der Tennisanlage ist die vorab erfolgte Zahlung des Mitgliedsbeitrages und bei Neumitgliedern die Zahlung des Aufnahmebeitrages.

(2)  Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Technikwart.

(2) Der Verein wird vertreten vom Vorsitzenden oder dem Schatzmeister mit jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes. In Rechtsgeschäften bis 500,00 EUR sind die Mitglieder des Vorstandes allein vertretungsberechtigt.

(3)  Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4)  Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Einsatz von Geschäftsführer, Platzmeister, Projektleiter, Verantwortlicher für Freizeitsport, Übungsleiter,

g) Festsetzung von evtl. Aufwandsentschädigungen, Vergütung und Honoraren für Tätigkeit von Vereinsmitgliedern und Fremden.

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger einsetzen.

§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Rechtsgeschäften über 2500,– EUR ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3)  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

b) Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

f) für die Wahl von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Februar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)  Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5)  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 – Abteilungen

(1)  Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportart ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

(2)  Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Vorstand des Vereines zu beantragen oder anzuregen.

§ 17 – Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§15 Abs.4).

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister zu. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 – Datenschutz

(1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)  Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4)  Der Verein kann Mitgliederdaten zur Ermöglichung des Spielbetriebes in zentrale Tennis-Informationssysteme einstellen. Solche Informationssysteme können in Übereinstimmung mit den Vorgaben der DSGVO von den Verbänden oder dem DTB selbständig oder in Kooperation sowie durch beauftragte Dritte betrieben werden.

Leipzig, 29.03.2019